Bei der vertraglichen Regelung von Lohnansprüchen sollten auch nachträgliche Änderungen vertraglich fixiert werden. Denn wird eine Änderung nur „im Stillen“ vorgenommen, könnten sich bei einer späteren Lohnsteueraußenprüfung Probleme ergeben. Ein gutes Beispiel hierfür liefert ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem Eheleute jeweils zu 50 % an einer GmbH beteiligt waren. Der Ehemann war als Geschäftsführer tätig, die Ehefrau als kaufmännische Angestellte. Laut Arbeitsvertrag stand beiden Weihnachts- und Urlaubsgeld zu, das ihnen ab dem zweiten Jahr nach Abschluss des Arbeitsvertrags jedoch nicht ausgezahlt wurde. Auch in der Bilanz war kein entsprechender Passivposten gebildet worden. Das Finanzamt vertrat nach einer Lohnsteueraußenprüfung die Ansicht, den Eheleuten sei das Weihnachts- und Urlaubsgeld trotzdem mit Fälligkeit zugeflossen. Entsprechend erhöhte es die Arbeitslöhne der Eheleute.
Der BFH hat jedoch entschieden, dass kein Lohnzufluss gegeben ist. Ein solcher käme nur in Betracht, wenn
• Geldbeträge tatsächlich in bar ausgezahlt oder auf einem Konto des Empfängers gutgeschrieben werden,
• Beträge in den Büchern des Verpflichteten gutgeschrieben werden und dem Berechtigten ab sofort zur Verfügung stehen,
• bei beherrschenden Kapitalgesellschaftern die von der Gesellschaft geschuldeten Vergütungen fällig werden (fingierter Zufluss) oder
• ein Gesellschafter auf einen Vergütungsanspruch verzichtet und damit eine verdeckte Einlage bewirkt.
Im Urteilsfall traf keine dieser vier Varianten zu. Laut BFH fehlte schon eine Forderung, die hätte fällig werden können. Das planvolle Vorgehen der Beteiligten (keine Auszahlung und keine Buchung über mehrere Jahre) sprach dafür, dass der arbeitsvertraglich eingeräumte Anspruch auf die Zuwendungen konkludent aufgehoben worden war. Daher konnte den Eheleuten weder Lohn nach den Grundsätzen des Zuflusses von Einnahmen bei beherrschenden Gesellschaftern zufließen noch konnten sie eine den Zufluss von Arbeitslohn begründende verdeckte Einlage bewirken. |