Die private Nutzung eines Dienstwagens wird vielfach nach der 1-%-Methode versteuert. Dabei ist für die Nutzung des Wagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein separater Zuschlag von 0,03 % des Fahrzeuglistenpreises pro Monat und Entfernungskilometer (zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) anzusetzen.
Beispiel: Der Arbeitnehmer nutzt einen Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis von 30.000 € für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Entfernung: 20 km). Für jeden Monat der Nutzung muss er einen zusätzlichen geldwerten Vorteil von 180 € versteuern (0,03 % x 30.000 € x 20 km).
Ein weiterer lohnsteuerlicher Vorteil muss angesetzt werden, wenn dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Fahrer überlassen wird. Darauf hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil hingewiesen.
Entscheidend war für die Richter, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer damit eine werthaltige Dienstleistung (Personalüberlassung) für eine dem Arbeitnehmer obliegende Aufgabe (Pendeln zur Arbeit) zur Verfügung stellt. Ein geldwerter Vorteil ist selbst dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Chauffeurdienste die Möglichkeit hat, schon während der Fahrt seine Büroarbeiten zu erledigen.
Der Wert der Fahrergestellung ist mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Dieser Wert muss durch eine Schätzung ermittelt werden, die sich am Wert einer von fremden Dritten bezogenen vergleichbaren Fahrergestellung orientiert. |