Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Dienstwagen - Gestellter Chauffeur löst zusätzlichen geldwerten Vorteil aus
27.10.2013
 

Die private Nutzung eines Dienstwagens wird vielfach nach der 1-%-Methode versteuert. Dabei ist für die Nutzung des Wagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein separater Zuschlag von 0,03 % des Fahrzeuglistenpreises pro Monat und Entfernungskilometer (zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) anzusetzen.

Beispiel: Der Arbeitnehmer nutzt einen Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis von 30.000 € für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Entfernung: 20 km). Für jeden Monat der Nutzung muss er einen zusätzlichen geldwerten Vorteil von 180 € versteuern (0,03 % x 30.000 € x 20 km).

Ein weiterer lohnsteuerlicher Vorteil muss angesetzt werden, wenn dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Fahrer überlassen wird. Darauf hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil hingewiesen.

Entscheidend war für die Richter, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer damit eine werthaltige Dienstleistung (Personalüberlassung) für eine dem Arbeitnehmer obliegende Aufgabe (Pendeln zur Arbeit) zur Verfügung stellt. Ein geldwerter Vorteil ist selbst dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Chauffeurdienste die Möglichkeit hat, schon während der Fahrt seine Büroarbeiten zu erledigen.

Der Wert der Fahrergestellung ist mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Dieser Wert muss durch eine Schätzung ermittelt werden, die sich am Wert einer von fremden Dritten bezogenen vergleichbaren Fahrergestellung orientiert.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG