Aufwendungen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen können Sie auf Antrag um 20 %, höchstens 600 €, von der tariflichen Steuer abziehen. Ab Veranlagungszeitraum 2009 gelten bei Aufwendungen für haushaltsnahe Leistungen 20 %, höchstens 4.000 €, bei Handwerkerleistungen 20 %, höchstens 1.200 €. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind solche, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung haben bzw. mit ihr zusammenhängen (z.B. Reinigung und Pflege von Wäsche, Räumen und Garten sowie Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen). Hierzu gehören auch handwerkliche Tätigkeiten in der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung bzw. dem Haus, wenn es sich um Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt.
Die Aufwendungen berücksichtigt das Finanzamt jedoch nur dann, wenn der Erbringer der Dienstleistung als Rechnungsaussteller, der Empfänger, die Art, der Zeitpunkt und der Inhalt der Dienstleistung sowie das geschuldete Entgelt aus der Rechnung ersichtlich werden.
In einem aktuellen Fall entschied der Bundesfinanzhof, dass auch Heimbewohner Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen können. Aufwendungen für die Reinigung des Appartements, Hausmeisterarbeiten im Wohn- und Betreuungsbereich oder die Begleitung der Bewohner seien als steuerbegünstigte Aufwendungen zu berücksichtigen. Voraussetzung: Der Heimbewohner hat die Verfügungsgewalt über die Wohnräume inne.
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