Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Erbschaft - Steuerschulden des Todesjahres als Nachlassverbindlichkeiten abziehen!
05.11.2013
 

Erben dürfen die Einkommensteuerschulden des Erblassers, die auf dessen Todesjahr entfallen, als Nachlassverbindlichkeiten vom steuerpflichtigen Erwerb abziehen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Juli 2012 entschieden. Damit mindert sich die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer, die sie zahlen müssen. Schulden des Erblassers sind laut BFH schon dann abziehbar, wenn sie vom Erblasser „erarbeitet“ worden sind, was bei Einkommensteuerschulden des Todesjahres der Fall ist. Der Abzug setzt nicht voraus, dass die Schuld zum Todeszeitpunkt schon voll wirksam entstanden ist.

Die zweite gute Nachricht für Erben ist, dass der Fiskus diese günstige Rechtsprechung nun ausdrücklich anerkennt. Das Abzugsverbot, das bisher in den Erbschaftsteuerrichtlinien geregelt war, wurde fallengelassen. Diese Neuerung gilt für alle offenen Fälle.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG