Aufwendungen, die einem wegen einer vorsätzlichen Tat Verurteilten für seine Strafverteidigung entstehen, sind laut Bundesfinanzhof (BFH) keine außergewöhnlichen Belastungen. Im Streitfall war ein Arbeitnehmer rechtskräftig wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Seine Rechtsanwaltskosten wollte er steuermindernd geltend machen.
Der BFH hat den Abzug der Strafverteidigungskosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben jedoch nicht zugelassen, weil die Tat nicht eindeutig beruflich veranlasst war. Auch den Abzug als außergewöhnliche Belastungen lehnte er ab. Zwar könne sich die Unausweichlichkeit von Prozesskosten daraus ergeben, dass der Arbeitnehmer zur Durchsetzung seines Rechts den Rechtsweg beschreiten müsse. Bei einer Straftat fehle diese Unausweichlichkeit jedoch. |