An den Kosten eines „Arbeitsurlaubs“ lässt sich der Fiskus leider nicht beteiligen, selbst wenn Sie am Urlaubsort über einen längeren Zeitraum hochkonzentriert arbeiten sollten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat einem nebenberuflichen Autor den Abzug von Aufwendungen für Reisen ins Ausland versagt.
Der hauptberuflich als Lehrer tätige schwerbehinderte (Grad der Behinderung: 90) Autor wollte die Aufwendungen für Auslandsreisen im Zusammenhang mit seiner Autorentätigkeit als Betriebsausgaben abziehen. Er hatte die Reisen in trockene Länder auf ärztlichen Rat unternommen, allerdings nur, um an den Urlaubsorten Lehrbücher zur kaufmännischen Ausbildung zu aktualisieren. Er habe dort ohne touristische Aktivitäten zehn Stunden täglich an den Lehrbüchern gearbeitet. Der Ausblick habe ihm zur Erholung genügt. Die Reisekosten seiner Ehefrau seien als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, weil sie ihn wegen seiner Schwerbehinderung habe begleiten müssen.
Der BFH hat die Reisekosten nicht steuermindernd berücksichtigt, da sie sich nicht in einen beruflichen und einen privaten Teil aufteilen ließen. Denn sie hätten gleichrangig der Erholung an einem Ferienort sowie der schriftstellerischen Tätigkeit gedient und untrennbar ineinandergegriffen. Auch die Reisekosten der Ehefrau des Lehrers ließ der BFH nicht zum Abzug zu. Durch seine Behinderung sei insoweit kein Mehraufwand entstanden. Seine Frau wäre aus eigenem Interesse auch mitgereist, wenn ihr Mann nicht schwerbehindert gewesen wäre. |