Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz ist die Umsatzbesteuerung der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln - wie etwa eine Pkw-Vermietung von mehr als 30 Tagen - an Nichtunternehmer neu geregelt worden. Seit dem 30.06.2013 sind die Umsätze dort zu versteuern, wo der Empfänger der Leistung ansässig ist. Brisant ist diese Neuregelung deshalb, weil sie auch für Arbeitgeber gilt, die einem Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen. Im Regelfall nimmt das Finanzamt hier eine entgeltliche Fahrzeugüberlassung an den Arbeitnehmer an. Dabei unterstellt es, dass der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Arbeitslohns verzichtet. Also handelt es sich quasi um eine entgeltliche Fahrzeugvermietung, die der Umsatzsteuer unterliegt.
Für die Versteuerung der Umsätze aus der Fahrzeugüberlassung gegen Barlohnverzicht ist nun der Wohnsitz des Arbeitnehmers maßgeblich. Befindet sich dieser im Ausland, muss der Arbeitgeber die Umsatzversteuerung der Pkw-Nutzung in diesem Land sicherstellen.
Hinweis: Bei einer unentgeltlichen Pkw-Überlassung bleibt es weiterhin bei der Besteuerung am Sitz des Arbeitgebers. |