Die Lohnabrechnung für Ihre Arbeitnehmer müssen Sie spätestens für den letzten 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum anhand der neuen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) vornehmen. Dazu hat das Bundesfinanzministerium ein Anwendungsschreiben herausgegeben, aus dem folgende Aspekte hervorzuheben sind:
• Neue Arbeitnehmer müssen Sie mit Aufnahme des Dienstverhältnisses bei der Finanzverwaltung anmelden und die ELStAM anfordern.
• Zum Abruf der ELStAM müssen Sie sich unter www.elsteronline.de registrieren und die Steuernummer der lohnsteuerlichen Betriebsstätte (bzw. des Teilbetriebs) angeben.
• Heiratet der Arbeitnehmer, teilt die Meldebehörde der Finanzverwaltung den neuen Familienstand automatisch mit. Das Finanzamt vergibt ab dem Tag der Heirat programmgesteuert die Steuerklassenkombination IV/IV, sofern die Eheleute unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Wollen die Eheleute stattdessen die Kombination III/V wählen, müssen sie dies beim Finanzamt beantragen.
• Im Fall einer Scheidung bildet die Finanzverwaltung automatisiert die Steuerklasse I (ab dem Folgemonat der Scheidung).
• Im ELStAM-Verfahren können die „Ehegatten-Steuerklassen“ noch nicht für Lebenspartner vergeben werden. Die Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV müssen sie gesondert bei ihrem Wohnsitzfinanzamt beantragen. Die Lohnsteuer ist dann auf Grundlage einer vom Finanzamt ausgestellten Papierbescheinigung einzubehalten.
• Die ELStAM müssen Sie monatlich abrufen. Sie können aber im ElsterOnline-Portal einfach einen E-Mail-Service der Finanzverwaltung einrichten, der Sie über geänderte Lohnsteuerabzugsmerkmale informiert. |