Treten mehrere Personen eine Erbschaft an, bilden sie zusammen eine Erbengemeinschaft. Um das geerbte Vermögen untereinander aufzuteilen, wird die Gemeinschaft meist zeitnah durch eine Erbauseinandersetzung aufgelöst.
In einem Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatten Bruder und Schwester mehrere Grundstücke von ihren Eltern geerbt. Bei der Erbauseinandersetzung, bei der Kosten von rund 5.000 € entstanden waren (für Vertrag, Grundbucheintrag etc.), bekam die Schwester zwei Mietobjekte übertragen. Der BFH hat entschieden, dass die Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Schwester abgezogen werden dürfen. Denn sie dienten dem Erwerb des Alleineigentums an den Vermietungsobjekten. Die Aufwendungen waren aber nicht auf einen Schlag abziehbar, sondern mussten - soweit sie auf das Gebäude entfallen - mit 2 % pro Jahr abgeschrieben werden, da sie zu den Anschaffungsnebenkosten gehören. Soweit sie dem Grund und Boden zuzurechnen sind, dürfen sie nicht in die Abschreibung einfließen. |