Erträge aus inländischen Fonds durften früher bei fehlendem Nachweis geschätzt werden. Dagegen schrieb das Auslandsinvestmentgesetz (AuslInvestmG) für ausländische Fonds strenge Anzeige- und Bekanntmachungspflichten sowie die Bestellung eines inländischen Vertreters vor. Wurden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, war von „schwarzen“ Fonds die Rede. Für sie wurde eine fiktive pauschale Ertragsermittlung vorgenommen, die regelmäßig zur Besteuerung höherer Erträge führte als bei inländischen Fonds.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) dazu einige Rechtsfragen vorgelegt. Konkret geht es um die Frage, ob eine bis 2003 geltende Besteuerungsregel des AuslInvestmG europarechtskonform ist und mit der Kapitalverkehrsfreiheit in Einklang steht. Stein des Anstoßes war ein Anleger, der Fonds auf den Kaimaninseln gekauft hatte. Er wollte die belastenden deutschen Besteuerungsregeln nicht hinnehmen und hatte versucht, seine Erträge im Einzelnen nachzuweisen - was das Finanzamt aber wegen der Pauschalermittlung nicht anerkannte.
Der BFH vertritt den Standpunkt, dass die deutsche Pauschalbesteuerung gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt und unverhältnismäßig ist, weil sie den Nachweis der tatsächlichen Erträge ausschließt.
Hinweis: Das Verfahren hat große Breitenwirkung, weil noch zahlreiche Streitfälle mit beträchtlicher finanzieller Auswirkung offen sind. Auch die heute noch geltende Nachfolgeregelung des Investmentsteuergesetzes steht auf dem europarechtlichen Prüfstand. Hierzu wurde ebenfalls ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet. |