Eine Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinn ist eine Rechnung, die nicht der leistende Unternehmer erstellt, sondern der Leistungsempfänger. Seit dem 30.06.2013 muss auf einer solchen Abrechnung das Wort „Gutschrift“ auftauchen, sonst kann der Leistungsempfänger aus der Gutschrift keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
Von dieser Art Gutschrift ist die kaufmännische Gutschrift (Stornierung oder Korrektur der ursprünglichen Rechnung) zu unterscheiden, die keine umsatzsteuerrechtliche Gutschrift darstellt. Das Bundesfinanzministerium hat klargestellt, dass die ausgestellten Belege bei kaufmännischen Gutschriften im Rechtsverkehr auch weiterhin als Gutschrift bezeichnet werden dürfen. |