Einer der wichtigsten Grundsätze im deutschen Steuerrecht lautet: Rechtsfrieden vor Rechtssicherheit. Daher dürfen Steuerbescheide auch nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen nachträglich geändert werden.
Über diesen Grundsatz stritt kürzlich eine Kapitalgesellschaft, die ihre 100%ige Tochterkapitalgesellschaft 2006 verkauft hatte. Der Veräußerungserlös erhöhte sich 2007 aufgrund eines außergerichtlichen Vergleichs. Daher stellte sich die Frage, ob die Kaufpreiserhöhung im Jahr 2007 zu berücksichtigen oder ob der Körperschaftsteuerbescheid 2006 rückwirkend zu ändern ist.
Grundsätzlich werden bei Einkünften aus Gewerbebetrieb Geschäftsvorfälle in dem Wirtschaftsjahr versteuert, in dem sie eintreten (hier: 2007). Das Finanzgericht Köln hat jedoch entschieden, dass steuerliche Einmalvorgänge, wie der Verkauf von Beteiligungen, durch nachträgliche Änderungen auch rückwirkend berücksichtigt werden können. Die 2007 eingetretene Kaufpreiserhöhung war daher 2006 durch die Korrektur des Steuerbescheids rückwirkend zu berücksichtigen.
Hinweis: Das Finanzamt hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt. Daher wird der Bundesfinanzhof das letzte Wort haben. |