Wenn Sie eine Person bis zu ihrem Tod unentgeltlich gepflegt haben und dafür mit einer Erbschaft bedacht werden, steht Ihnen ein erbschaftsteuerlicher Freibetrag von bis zu 20.000 € zu. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat konkretisiert, wann dieser Pflegefreibetrag gewährt werden kann:
• Der Pflegebegriff ist weit auszulegen und beinhaltet die regelmäßige dauerhafte Fürsorge für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden des Hilfsbedürftigen. Der Erblasser muss weder pflegebedürftig im Sinne des Elften Sozialgesetzbuchs noch in eine Pflegestufe eingruppiert sein.
• Die Pflegeleistung muss regelmäßig und über eine längere Dauer erbracht worden sein. Im allgemeinen Verkehr muss sie einen Geldwert haben. Nur gelegentliche Botengänge für die hilfsbedürftige Person oder sporadische Besuche reichen nicht.
• Das zugewendete Vermögen muss ein angemessenes Entgelt für die erbrachte Pflege darstellen.
• Art, Dauer, Umfang und Wert der Pflegeleistung sowie die Hilfsbedürftigkeit des Erblassers müssen glaubhaft gemacht werden. Im Regelfall ist bei Menschen über 80 Jahren ohne besonderen Nachweis von einer Hilfsbedürftigkeit auszugehen.
Hinweis: Der BFH betont, dass bei der Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen ein großzügiger Maßstab anzulegen ist. Der Pflegefreibetrag darf sogar angesetzt werden, wenn die hilfsbedürftige Person in einem Pflegeheim gelebt und das Personal wesentliche Teile der Fürsorge übernommen hat. |