Eine Telefonüberwachung kann Brisantes zutage fördern, das mitunter auch für die Finanzbehörden von Interesse sein kann. Mit der Frage, innerhalb welcher Grenzen solche Erkenntnisse steuerlich verwertet werden dürfen, hat sich vor kurzem der Bundesfinanzhof (BFH) befasst.
Im Urteilsfall war der Betroffene wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilt worden, weil er unverzollte und unversteuerte Zigaretten verkauft hatte. Aufgrund von Protokollen einer Telefonüberwachung, die aus anderen Gründen angeordnet worden war, nahm das Hauptzollamt einen anderen Tatbeteiligten für die entstandene Abgabenschuld in Anspruch; er habe als Vermittler des Kaufgeschäfts fungiert. Seine Tatbeteiligung wurde im Strafverfahren nicht nachgewiesen und vom Steuerhehler zudem verneint.
Der BFH hat entschieden, dass der vermeintlich Tatbeteiligte nicht für die Abgabenschuld in Haftung genommen werden darf. Zufallserkenntnisse, die bei einer Telefonüberwachung gegen einen anderen Beschuldigten gewonnen werden, dürfen nicht in einem Besteuerungsverfahren gegen den Betroffenen verwendet werden. Das gilt jedenfalls, wenn das im Haftungsbescheid zur Last gelegte Delikt strafprozessrechtlich die Anordnung einer Telefonüberwachung nicht gerechtfertigt hätte. Die Erkenntnisse dürfen nur dann zu Beweiszwecken verwertet werden, wenn sie sich auf Katalogtaten beziehen. Das sind Taten, die in einer Vorschrift der Strafprozessordnung zur Telefonüberwachung genannt sind; hierzu gehört die einfache Steuerhehlerei aber nicht. |