Die Rechtsfigur der Geschäftsveräußerung im Ganzen ist eine Vereinfachungsregelung in der Umsatzsteuer. Als Erwerber eines Geschäfts treten Sie in vollem Umfang in die Rechtsposition des Verkäufers ein. Insbesondere übernehmen Sie alle Vorsteuerberichtigungsobjekte mit. Sind in dem verkauften Unternehmen auch Grundstücke enthalten, besteht für die Vertragsparteien ein umsatzsteuerrechtliches Risiko, wenn das Finanzamt später nicht von einer Geschäftsveräußerung im Ganzen ausgehen sollte.
Probleme treten auch auf, wenn nicht das gesamte Unternehmen veräußert wird, sondern nur selbständige Teile davon. Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt in einem solchen Fall aber auch dann vor, wenn separate, für sich lebensfähige Teile eines Unternehmens verkauft werden.
Beim Verkauf einer einzelnen vermieteten Immobilie wird jedoch regelmäßig eine Geschäftsveräußerung im Ganzen angenommen. Das gilt auch, wenn der Verkäufer noch weitere Immobilien besitzt oder gar ein weiteres Unternehmen (Gewerbebetrieb) betreibt.
Zweifel, ob die Vereinfachungsregelung anwendbar ist, bleiben jedoch in der Praxis immer. Im notariellen Kaufvertrag wird daher vorsorglich für den Fall, dass doch keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, zur Umsatzsteuer optiert. Bislang war umstritten, ob die Option auf den Vertragsschluss zurückwirkt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) geht jedoch davon aus, dass diese vorsorgliche Option zur Umsatzsteuer bereits mit dem Vertragsschluss wirksam wird.
Hinweis: Die aktuelle Klarstellung des BMF bringt für die Beteiligten den Vorteil, dass bei einer eventuell gescheiterten Geschäftsveräußerung keine Zinsen anfallen. |