Unter einer Mindestbesteuerung ist die vom Gesetzgeber gewollte zeitliche Streckung eines Verlustvortrags zu verstehen. Dabei dürfen bis zu 1 Mio. € unbeschränkt und darüber hinaus nur 60 % des 1 Mio. € übersteigenden Gewinns mit Verlustvorträgen verrechnet werden.
Beispiel 1: Eine GmbH hat zum 31.12.2012 einen Verlustvortrag von 3 Mio. € angesammelt. Im Jahr 2013 erwirtschaftet sie aufgrund eines größeren Veräußerungsvorgangs einen Gewinn von 2,5 Mio. €.
Lösung: Der Verlustvortrag zum 31.12.2012 ist in Höhe von 1,9 Mio. € mit dem Gewinn verrechenbar: 1 Mio. € + 60 % von 1,5 Mio. € (2,5 Mio. € - 1 Mio. €). Der übrige Gewinn in Höhe von 0,6 Mio. € muss versteuert werden, obwohl nach Verrechnung noch ein Verlustvortrag von 1,1 Mio. € vorhanden wäre.
Der Gesetzgeber wollte mit der Mindestbesteuerung erreichen, dass ein Unternehmen Gewinne nicht sofort verrechnen kann und wenigstens einen Teil davon versteuern muss. Er wollte aber keine Verlustbeschränkung in absoluter Höhe.
Doch wie sieht es aus, wenn ein nicht genutzter Verlustvortrag untergeht, etwa aufgrund von § 8c Körperschaftsteuergesetz, der den Verkauf von mehr als der Hälfte der Anteile an einer GmbH mit dem vollständigen Verlustuntergang bestraft? Das Gesetz sieht für diesen (definitiven) Verlustuntergang keine Ausnahme vor.
Beispiel 2: Wie Beispiel 1. Zum 31.12.2013 wird die Gesellschaft verkauft.
Lösung: Obwohl 2013 noch 0,6 Mio. € hätten verrechnet werden können, geht der nicht genutzte Verlustvortrag von 1,1 Mio. € vollständig unter.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit einer dagegen gerichteten Klage befasst und Bedenken an der Rechtmäßigkeit dieses endgültigen Verlustuntergangs geäußert. Wegen des Verfahrens vor dem BFH kann die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden. Darauf weist die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main hin.
Hinweis: Wir informieren Sie gerne über die Risiken, die mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung verbunden sein können. |