Die Zinsschranke beschränkt den Abzug des Zinsaufwands in zeitlicher Hinsicht. Doch es gibt eine Ausnahme - die „Stand-alone-Klausel“: Danach wird der Abzug des Zinsaufwands nicht eingeschränkt, sofern der Betrieb, in dem die Zinsen angefallen sind, nicht zu einem Konzern gehört. Selbst wenn der Betrieb zu einem Konzern gehört, sind die Zinsen weiterhin abzugsfähig, wenn die Eigenkapitalquote des einzelnen Betriebs nicht schlechter ist als die des gesamten Konzerns (eine Differenz von 2 % ist dabei unerheblich). Bei Kapitalgesellschaften soll dieser Eigenkapitalvergleich im Konzern aber nur möglich sein, wenn die Zinsaufwendungen, die an wesentlich beteiligte Gesellschafter gezahlt werden, mehr als 10 % des Zinsaufwands ausmachen („wesentlich beteiligt“ bedeutet zu mehr als 25 %).
Das Finanzgericht Niedersachsen hat sich nun mit der Frage befasst, ob die 10-%-Grenze pro oder insgesamt für alle wesentlich beteiligten Gesellschafter gilt. Die Richter legen das Gesetz so aus, dass die 10-%-Grenze für alle wesentlich Beteiligten gilt.
Hinweis: Dies ist äußerst günstig für die Unternehmen, da etwaige Zahlungsspitzen nur ausgeglichen werden können, solange der diesbezügliche Zinsaufwand insgesamt weniger als 10 % beträgt. |