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Mandanteninformationen

Entlassung - Neue Grundsätze zur ermäßigten Besteuerung von Entschädigungen
29.01.2014
 

Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Entlassungsentschädigung erhalten, kann dieser Betrag ermäßigt besteuert werden.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) lässt jetzt eine ermäßigte Besteuerung auch zu, wenn der Arbeitnehmer eine Entschädigung dafür erhält, dass er seine Wochenarbeitszeit unbefristet reduziert (z.B. Wechsel von Vollzeit- in 50%ige Teilzeitbeschäftigung).

Nach wie vor muss die Entschädigungszahlung zu einer Zusammenballung von Einkünften führen. Sobald die Entschädigung über zwei Jahre verteilt ausgezahlt wird, darf sie eigentlich nicht mehr ermäßigt besteuert werden. Das BMF nennt jedoch zwei (neue) Ausnahmen: Wenn die Entschädigung ursprünglich in einer Summe gezahlt werden sollte, der Arbeitgeber sie aber wegen ihrer ungewöhnlichen Höhe nur verteilt auf zwei Jahre zahlen kann, darf trotzdem ermäßigt besteuert werden. Wann die Höhe ungewöhnlich ist, erklärt das BMF jedoch nicht. Die gleiche Ausnahme gilt, wenn der Arbeitnehmer über keinerlei Existenzmittel verfügt und deshalb um eine Teilvorauszahlung der Entschädigung in einem vor-angegangenen Jahr bittet.

Bei der Zusammenballung müssen die Finanzämter auch prüfen, ob der Arbeitnehmer im Entschä digungsjahr mehr Geld erhält, als er bei fortgesetztem Arbeitsverhältnis bekommen hätte. Um die ausbleibenden Einnahmen des Arbeitnehmers für das Entlassungsjahr zu prognostizieren, dürfen die Finanzämter (nach wie vor) auf die Einkünfte des Vorjahres zurückgreifen.

Neu ist, dass dieser Rückgriff nicht erfolgen darf, wenn im Vorjahr außergewöhnlich hohe Einkünfte erzielt wurden (z.B. wegen hoher einmaliger Provisionszahlungen). In diesem Fall muss sich das Finanzamt für seine Vergleichsberechnung auf weiter zurückliegende Jahre beziehen.

 

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