Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Handwerkerleistungen - Steuerbonus setzt Steuerschuld voraus
28.02.2014
 

Wenn Sie Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Anspruch nehmen, können Sie von einer Steuerermäßigung profitieren. Sie dürfen 20 % der Arbeitskosten, maximal 1.200 € im Jahr, von Ihrer tariflichen Einkommensteuer ab ziehen. Für Handwerkerleistungen, die sich steuerlich nicht auswirken, wird aber keine negative Einkommensteuer festgesetzt. Die Vergünstigung verpufft also, wenn schon ohne solche Aufwendungen keine Einkommensteuer festzusetzen ist. So lautet der Tenor eines Urteils des Finanzgerichts Niedersachsen.

Im Streitfall war für die Einkünfte eines Ehepaars nach Abzug der Sonderausgaben und der Anwendung des Splittingtarifs keine Einkommen¬steuer festzusetzen. Das Paar hatte mit seinen Einkommensteuererklärungen auch die Berücksichtigung von Handwerkerleistungen in Höhe von rund 5.000 € für zwei Jahre beantragt. Das Finanzamt wies in den Steuerbescheiden darauf hin, dass die Handwerkerleistungen nicht berücksichtigt würden, weil sie sich steuerlich nicht auswirkten. Die Richter haben bestätigt, dass die Förderung ausschließlich durch einen Abzug von einer tatsächlich bestehenden Steuerschuld erfolgt. Eine Leistung in Höhe der „verlorenen“ Steuerermäßigung sieht das Gesetz nicht vor.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG