Angehörige sogenannter kammerfähiger freier Berufe sind Pflichtmitglieder in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z.B. Ärzte, Architekten und Apotheker). Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass einmalige Kapitalabfindungen dieser Einrichtungen steuerpflichtig sind, sofern sie Freiberuflern nach dem 31.12.2004 zufließen. Sie müssen als „andere Leistungen“ mit dem Besteuerungsanteil versteuert werden, der auch für laufende Rentenleistungen gilt. Die Höhe dieses Anteils richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns bzw. dem Jahr der Kapitalauszahlung. Sie liegt bis 2005 bei 50 % und erhöht sich bis zum Jahr 2040 schrittweise auf 100 %.
Die Steuerpflicht verstößt nach Ansicht der Richter weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Rückwirkungsverbot. Im Urteilsfall durfte das Finanzamt eine 2009 ausgezahlte Kapitalleistung der Apothekerkammer Nordrhein von 350.000 € mit einem Besteuerungsanteil von 58 % erfassen. Das Gericht billigte dem Empfänger der Abfindung aber eine ermäßigte Besteuerung nach der „Fünftelungsregelung“ zu.
Hinweis: Versorgungswerke dürfen nur noch Abfindungen zahlen, die auf vor 2005 bezahlten Beiträgen beruhen. |