Als Sonderausgaben sind nicht nur Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch
• zu landwirtschaftlichen Alterskassen,
• zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen, sowie
• unter bestimmten Voraussetzungen Einzahlungen zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung
abziehbar. Hierdurch ergibt sich ein - wenn auch erst im Jahr 2025 zu 100 % erreichter - unbeschränkter Sonderausgabenabzug.
In bestimmten Fällen dienen die an eine Versorgungseinrichtung geleisteten Beiträge aber nicht der Basisversorgung, sondern ergänzen nur die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beiträge werden dann nur als beschränkt abziehbarer Vorsorgeaufwand berücksichtigt. Zu diesem Ergebnis ist der Bundesfinanzhof bei Beiträgen zur Versorgungsanstalt der Bezirksschornsteinfegermeister gekommen. Da es sich zudem um eine umlagefinanzierte Versorgungseinrichtung handle, werde auch keine kapitalgedeckte Altersversorgung aufgebaut.
Hinweis: Im Gegenzug müssen Schornsteinfeger die später ausgezahlten Leistungen der Versorgungsanstalt aber nur mit einem Ertragsanteil versteuern. |