Seit 2010 können Hoteliers die Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % versteuern (sog. Hotelsteuer). Dieser Steuersatz gilt aber nur für die unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen. Das Frühstück fällt nicht hierunter und muss mit 19 % angegeben werden. Das gilt laut Bundesfinanzhof selbst dann, wenn das Frühstück zusammen mit der Übernachtung als Pauschalpaket angeboten und mit einem einheitlichen Pauschalpreis abgerechnet wird. Denn das Umsatzsteuergesetz sieht die Anwendung des regulären Steuersatzes auch für Nebenleistungen vor, die „mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind“. |