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Mandanteninformationen

Unternehmensteile - Kleinunternehmer kann Option nur ganz oder gar nicht erklären
28.02.2014
 

Nach der Kleinunternehmerregelung wird bei einem Unternehmer keine Umsatzsteuer erhoben, wenn seine Umsätze

• im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € betragen werden und

• im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 17.500 € betragen haben.

Da diesen Unternehmern zugleich das Recht zum Vorsteuerabzug verwehrt bleibt, kann es sich für sie lohnen, auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Diese Option zur Regelbesteuerung können sie durch die Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung oder -erklärung ausüben, in der sie die Umsatzsteuer regulär berechnen und Vorsteuerbeträge geltend machen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat allerdings entschieden, dass eine solche Verzichtserklärung umsatzsteuerrechtlich wirkungslos ist, wenn sie nur für einen einzelnen Unternehmensteil abgegeben wird. Im Urteilsfall hatte ein Unternehmer eine Trainertätigkeit ausgeübt und zusätzlich eine Hausverwaltung eröffnet. Für den Unternehmensteil Hausverwaltung gab er eine Umsatzsteuer¬erklärung beim Finanzamt ab, in der er Umsatz- und Vorsteuer abrechnete. Das Finanzamt sah in der Teilverzichtserklärung jedoch eine Option zur Regelbesteuerung für beide Unternehmensteile und berechnete entsprechend auch Umsatzsteuer auf die Einnahmen aus der Trainertätigkeit.

Laut BFH durfte das Finanzamt aus der Optionserklärung nicht einfach schließen, der Unternehmer wolle für sein gesamtes Unternehmen zur Regelbesteuerung wechseln.

Vielmehr sind solche partiellen Erklärungen überhaupt nicht rechtswirksam, so dass er mit beiden Tätigkeiten Kleinunternehmer blieb. Er wurde aber trotzdem zur Kasse gebeten, denn er hatte in seinen Rechnungen für die Hausverwaltungsleistungen Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen. Dazu war er als Kleinunternehmer nicht berechtigt.

Hinweis: Der Urteilsfall zeigt, dass sich Unternehmer unbedingt steuerfachkundigen Rat einholen sollten, bevor sie die Regelbesteuerung wählen. Insbesondere ist zu beachten, dass ein Unternehmer immer ein einziges Gesamtunternehmen betreibt und somit nur geschlossen mit allen Unternehmensteilen in die Regelbesteuerung wechseln kann.

 

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