begründet regelmäßige Arbeitsstätte Ob und wo ein Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte (bis 2013: regelmäßige Arbeitsstätte) begründet, ist aus steuerlicher Sicht sehr bedeutsam. Von dieser Frage hängt insbesondere ab, in welcher Höhe er seine Fahrtkosten abziehen darf: Im Fall einer ersten Tätigkeitsstätte kann er nur die Pendlerpauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer geltend machen. Bei einer Auswärtstätigkeit steht ihm dagegen ein Kostenabzug von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer zu.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein unbefristet versetzter Polizeibeamter selbst dann eine regelmäßige Arbeitsstätte an seinem neuen Einsatzort begründet, wenn er dort voraussichtlich nur vier Jahre arbeiten wird. Im Urteilsfall war ein Polizeibeamter zum 01.10.2000 unbefristet als Fachlehrer an ein Polizeiausbildungsinstitut versetzt worden. Er sollte voraussichtlich zum 01.10.2004 wieder an seine bisherige Behörde zurückversetzt werden.
Der BFH hat das Ausbildungsinstitut als regelmäßige Arbeitsstätte beurteilt. Die Fahrten dorthin konnten somit nur mit der Pendlerpauschale abgerechnet werden. Der Polizist musste zu Beginn seiner neuen Tätigkeit davon ausgehen, dass er nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft an seiner neuen Dienststelle arbeiten wird.
Hinweis: Auch wenn das Urteil einen Altfall aus dem Jahr 2008 betrifft, ist davon auszugehen, dass der Polizist nach der neuen Rechtslage ab 2014 ebenfalls eine erste Tätigkeitsstätte an der Polizeischule begründet hätte. Ab dem 01.01.2014 sind dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegungen des Arbeitgebers für die Bestimmung einer ersten Tätigkeitsstätte primäre Kriterien. Fehlt eine solche Zuordnung, bestimmt sich die erste Tätigkeitsstätte nach dem zeitlichen Umfang der Arbeitseinsätze. |