Gebäude können sowohl steuerfrei (z.B. für private Wohnzwecke) als auch steuerpflichtig (z.B. für gewerbliche Zwecke) vermietet werden. Vermieter solcher gemischt genutzter Gebäude sind sehr daran interessiert, einen möglichst hohen Vorsteuerbetrag aus den Herstellungskosten des Gebäudes abziehen zu können. Da ein Vorsteuerabzug aber nur für steuerpflichtige Ausgangsumsätze möglich ist, kommt der Aufteilung der Vorsteuer eine besondere Bedeutung zu.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit einem Fall befasst, in dem ein Vermieter eines Wohn- und Geschäftshauses den abziehbaren Vorsteuerbetrag anhand der erzielten Umsätze ermittelt hatte. Die Umsätze aus der steuerfreien Vermietung von Privatwohnungen (152.000 €) und die Umsätze aus der steuerpflichtigen Vermietung von Geschäftsräumen (179.000 €) hatte er einander gegenübergestellt. So hatte er einen abziehbaren Vorsteueranteil von 54,07 % ermittelt. Das Finanzamt wollte die Vorsteuer aber anhand der vermieteten Fläche aufteilen. Da die Geschäftsräume 34,4 % der Gesamtfläche umfassten, gewährte das Finanzamt nur insoweit den Vorsteuerabzug. Der BFH hat diese flächenbezogene Vorsteueraufteilung bestätigt. Die gesetzliche Regelung, nach der seit dem 01.01.2004 der Flächenschlüssel Vorrang vor dem Umsatzschlüssel hat, sei mit dem Unionsrecht vereinbar.
Ein objektbezogener Flächenschlüssel teilt die Vorsteuer nach Ansicht der Richter präziser auf als der Pro-rata-Satz, der sich auf die Gesamtumsätze des Unternehmens bezieht. Der deutsche Gesetzgeber darf ihn daher vorrangig vor dem Umsatzschlüssel heranziehen.
Hinweis: Nach dem Urteil gilt der Vorrang des Flächenschlüssels aber nur für Vorsteuerbeträge, die einer Berichtigung nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes unterliegen (z.B. Vorsteuerbeträge aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern). |