Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Abgeltungsteuer - Automatisiertes Abzugsverfahren für Kirchensteuer kommt
02.04.2014
 

Bisher behalten Banken nur dann Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge ein, wenn ihr Kunde sie zuvor über seine Religionszugehörigkeit informiert hat. Diese antragsgebundene Prozedur wird ab dem 01.01.2015 durch ein automatisiertes Abzugsverfahren ersetzt. Künftig müssen abzugsverpflichtete Institutionen wie Banken und Versicherungen jährlich die Kirchensteuerpflicht ihrer Kunden beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abfragen.

Sind Bankkunden mit der Datenabfrage nicht einverstanden, können sie dem automatisierten Datenabruf widersprechen. Dafür empfiehlt sich ein amtlicher Vordruck, der unter den Suchbegriffen „Kirchensteuer“ oder „Sperrvermerk“ auf dem Formularserver der Bundesfinanzverwaltung (www.formulare-bfinv.de) abrufbar ist.

Der Antrag bewirkt, dass das BZSt einen Sperrvermerk setzt, so dass Banken die Religionszugehörigkeit nicht einsehen können. Im Fall eines Widerspruchs müssen Anleger aber eine Einkommensteuererklärung abgeben. Dadurch wird sichergestellt, dass das Finanzamt die Kirchensteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nacherheben kann.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG