Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat seine Anwendungsgrundsätze zum Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen überarbeitet. Für Privathaushalte sind vor allem folgende Neuregelungen wichtig:
• Wohnflächenerweiterung: Handwerkliche Tätigkeiten im Zuge einer Neubaumaßnahme sind zwar nach wie vor nicht begünstigt, die Definition der Neubaumaßnahme hat sich aber geändert. Eine Wohn- bzw. Nutzflächenerweiterung in einem vorhandenen Haushalt ist keine Neubaumaßnahme mehr. Daher werden nun beispielsweise auch Hand-werkerlöhne steuerlich anerkannt, die bei einem Dachgeschossausbau in einem vorhandenen Haushalt angefallen sind. Bisher war die Steuerbegünstigung für alle Baumaßnahmen ausgeschlossen, die in Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung standen.
• Schornsteinfegerleistungen: Nicht abziehbare Gutachtertätigkeiten sind Mess- und Überprüfungsarbeiten, Legionellenprüfung, Kontrolle von Aufzügen oder Blitzschutzanlagen, Feuerstättenschauen und andere technische Prüfdienste. Das Abzugsverbot für diese Leistungen gilt auch, wenn Schornsteinfeger sie erbringen. Bis einschließlich 2013 dürfen Sie die Arbeiten eines Schornsteinfegers noch in voller Höhe als Handwerkerleistung abziehen. Ab 2014 müssen Sie die Kosten jedoch in begünstigte Handwerkerleistungen (Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten) und nicht begünstigte Gutachtertätigkeiten (Mess- und Überprüfungsarbeiten sowie Feuerstättenschauen) aufteilen.
• Öffentlich geförderte Maßnahmen: Werden Handwerkerleistungen im Rahmen öffentlich geförderter Baumaßnahmen erbracht (durch zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse), sind die Kosten seit 2011 nicht abziehbar. Ein Abzug der Löhne ist auch dann ausgeschlossen, wenn eine Maßnahme nur teilweise öffentlich gefördert wird. Werden aber mehrere Einzelmaßnahmen durchgeführt (z.B. geförderte Fenstererneuerung und nichtgeförderter Dachausbau), dürfen die Handwerkerlöhne für den nicht geförderten Teil abgezogen werden. |