Den Steuerbonus für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können Sie nur beanspruchen, wenn Sie die Aufwendungen unbar bezahlt haben, etwa per Überweisung.
Die Bundesregierung hat klargestellt, dass das Barzahlungsverbot nicht auf Minijobs im Privathaushalt anzuwenden ist. Bei diesen Beschäftigungsverhältnissen, für die das Haushaltscheckverfahren gilt, genügt die Bescheinigung der Minijobzentrale als steuerlicher Nachweis. Offen bleibt aber, ob dies auch für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse gilt. Private Auftraggeber sollten auf Nummer sicher gehen und diese unbar entlohnen. |