Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium im Rahmen einer Erstausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses sind weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten. Mit dieser Klarstellung hat der Gesetzgeber 2011 auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) reagiert. Die Neufassung des Gesetzes ist rückwirkend für Veranlagungszeiträume ab 2004 anzuwenden.
Der BFH erachtet die rückwirkende Neuregelung als verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber habe nur das langjährige und bis 2011 auch vom BFH anerkannte grundsätzliche Abzugsverbot für Kosten der beruflichen Erstausbildung nochmals bestätigt. Im Streitfall ging es um ein Jurastudium als Erststudium. Unter Hinweis auf die 2011 geänderte Rechtsprechung des BFH hatte der Student für die Jahre 2004 und 2005 beantragt, die Kosten des Studiums als vorweggenommene Betriebsausgaben abzuziehen. Im Wesentlichen ging es um die Kosten der Wohnung am Studienort. Der BFH hat den Betriebsausgabenabzug abgelehnt.
Hinweis: Bei einem anderen Senat des BFH ist noch ein Revisionsverfahren anhängig. Darin geht es um die Frage, ob die rückwirkende Nichtberücksichtigung der Kosten einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums im Rahmen einer Erstausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses als Werbungskosten verfassungsgemäß ist. |