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Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

EU aktualisiert die Liste unkooperativer Länder

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

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Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
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Mandanteninformationen

Vorsteuerabzug - Gegenstände rechtzeitig dem Unternehmensvermögen zuordnen!
02.04.2014
 

Bei Gegenständen, die Sie sowohl privat als auch (zu mindestens 10 %) unternehmerisch nutzen, haben Sie ein Wahlrecht: Sie können entscheiden, ob eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen erfolgen soll oder nicht. Unterbleibt die Zuordnung, können Sie keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Daher müssen Sie bei jedem gemischt genutzten Gegenstand unmittelbar bei der Anschaffung eine Zuordnungsentscheidung treffen, die Sie jedoch nicht sofort gegenüber dem Finanzamt zu dokumentieren brauchen. Laut Bundesfinanzhof besteht die letzte Dokumentationsmöglichkeit am 31.05. des Jahres, das dem Anschaffungsjahr folgt; eine Fristverlängerung dafür gibt es nicht. Das gilt auch, wenn Sie die Einkommensteuer- und die Umsatzsteuerjahreserklärung erst später abgeben müssen. Falls Sie also zum Beispiel 2013 Gegenstände angeschafft haben, die Sie gemischt nutzen, sollten Sie dies Ihrem Finanzamt bis zum 31.05. mitteilen.

 

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