Von inkongruenten (ungleichen) Ausschüttungen ist die Rede, wenn sie den Beteiligungsanteilen der Gesellschafter nicht entsprechen.
Beispiel: An der AB GmbH sind die Gesellschafter A und B jeweils zur Hälfte beteiligt. Die GmbH konnte aufgrund des besonderen Einsatzes des Gesellschafters A einen Gewinnsprung verzeichnen. Daher ist B damit einverstanden, wenn A von der jährlichen Ausschüttung 70 % erhält. Da A eigentlich lediglich 50 % zustünden, liegt eine inkongruente Ausschüttung vor.
Schon 1999 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass inkongruente Ausschüttungen anzuerkennen sind. Die Finanzverwaltung war allerdings anderer Ansicht und belegte das Urteil seinerzeit mit einem Nichtanwendungserlass.
Mit einem aktuellen Schreiben hat sich die Finanzverwaltung nun nach mehr als zwölf Jahren umentschieden und sich der Meinung der Richter angeschlossen. GmbH-Gesellschafter haben nun einen finanziellen Gestaltungsspielraum. Allerdings setzt das Bundesfinanzministerium voraus, dass bereits in der Satzung der GmbH eine rechtliche Grundlage für die inkongruenten Ausschüttungen geschaffen wird. Die Satzung kann auch nachträglich geändert werden. |