Übernimmt eine Spedition Bußgelder, die gegen bei ihr angestellte Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt wurden, führt dies laut Bundesfinanzhof (BFH) zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber ein solches rechtswidriges Verhalten angewiesen hat. Der BFH verneint ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers. Rechtswidrige Handlungen haben keine betriebsfunktionale Zielsetzung.
Hinweis: 2004 hatte der BFH zur Übernahme von Verwarnungsgeldern, die gegen Fahrer eines Paketzustelldienstes wegen Verstößen gegen Halteverbote verhängt wurden, noch anders entschieden. Damals ging er von einem nicht zu Arbeitslohn führenden, ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers aus. Diese Rechtsprechung hat das Gericht nun ausdrücklich aufgegeben. |