Das Finanzamt kann den Arbeitnehmer als Schuldner der Lohnsteuer in Anspruch nehmen, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat. Wenn der Arbeitgeber eine Lohnsteueranrufungsauskunft eingeholt hat und danach verfahren ist, kann ihm aber nicht entgegengehalten werden, er habe die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten. Das gilt unabhängig davon, ob die Anrufungsauskunft materiell richtig war oder nicht.
Bisher ging der Bundesfinanzhof (BFH) davon aus, dass die Auskunft das Finanzamt nur gegenüber dem bindet, der sie eingeholt hat. Damit konnte das Finanzamt im Lohnsteuerverfahren dem Arbeitnehmer gegenüber einen ungünstigeren Rechtsstandpunkt vertreten als im Auskunftsverfahren gegenüber dem Arbeitgeber.
Diese Rechtsprechung hat der BFH aufgegeben. Erteilt das Betriebsstättenfinanzamt dem Arbeitgeber eine Lohnsteueranrufungsauskunft, sind die Finanzbehörden im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens auch gegenüber dem Arbeitnehmer daran gebunden. Das Finanzamt kann daher die vom Arbeitgeber aufgrund einer (unrichtigen) Anrufungsauskunft nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nur im Veranlagungsverfahren nachfordern. |