Zahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse sind in aller Regel Arbeitslohn der begünstigten Arbeitnehmer. Dies gilt nicht nur für laufende Einzahlungen, sondern auch für Sonderzahlungen, die beim Austritt des Arbeitgebers aus einer Versorgungseinrichtung zu leisten sind. Der Arbeitgeber muss für diese Gegenwertzahlungen eine pauschale Lohnsteuer von 15 % abführen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält diese zwangsweise Belastung des Arbeitgebers für verfassungswidrig. Er hat dem Bundesverfassungsgericht daher die Frage vorgelegt, ob es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist, dass der Arbeitgeber für bestimmte Lohneinkünfte seiner Arbeitnehmer zwangsweise pauschale Lohnsteuer zahlen muss, durch die er selbst definitiv belastet wird. Das Gesetz sieht eine Pauschalierung der Lohnsteuer zwar auch für andere Leistungen des Arbeitgebers vor (z.B. für verbilligte Mahlzeitengewährung), in diesen Fällen kann der Arbeitgeber jedoch stets wählen, ob er
• die Lohnsteuer vom Gehalt des Arbeitnehmers auf dessen Rechnung abzieht oder
• die pauschale Besteuerung wählt.
Hinweis: Für Arbeitgeber, die gegen die zwangsweise Pauschalversteuerung vorgehen wollen, können wir gerne Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen. |