Die Finanzverwaltung erkennt Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch an, wenn es den qualitativen Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ist gesetzlich nicht näher definiert. Laut Bundesfinanzhof (BFH) fallen hierunter häusliche Büroräume, die nach ihrer Lage, Funktion und Ausstattung in Ihre häusliche Sphäre eingebunden sind und vorwiegend zur Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten genutzt werden. Räumlichkeiten, die keinem Büro entsprechen, werden in der Regel nicht als häusliches Arbeitszimmer eingestuft.
Der BFH lässt es zu, dass Sie Aufwendungen für Räumlichkeiten, die nicht zum Typus des häuslichen Arbeitszimmers gehören, bei (fast) ausschließlicher betrieblicher oder beruflicher Veranlassung dennoch in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigen. Nutzen Sie mehrere in die häusliche Sphäre eingebundene Räume, müssen Sie die Einstufung für jeden Raum getrennt vornehmen.
Hinweis: Das Finanzamt erkennt Ihre Aufwendungen nur dann an, wenn Sie glaubhaft darlegen, dass die Räume ausschließlich zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt werden.
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