Gemeinnützige Körperschaften wie Sport- und Kulturvereine, Stiftungen oder die gemeinnützige GmbH profitieren in steuerlicher Hinsicht von etlichen Vergünstigungen. Dazu zählen beispielsweise die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Allerdings müssen betroffene Organisationen zahlreiche Vorschriften beachten, wenn sie die Vergünstigungen für sich beanspruchen wollen. Das Finanzministerium Brandenburg hat die wichtigsten steuerlichen Änderungen in diesem Bereich zusammengefasst:
• Verlängerung der Mittelverwendungsfrist: Früher mussten steuerbegünstigte Körperschaften, wie zum Beispiel gemeinnützige Vereine oder Stiftungen, ihre Mittel bis zum Ende des auf den Zufluss folgenden Kalenderjahres verwenden. Die Frist wurde mit Wirkung zum 01.01.2013 um ein Jahr verlängert.
• Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen: Nach positiver Überprüfung der Satzung bei einer erstmalig begehrten Steuerbegünstigung hat das Finanzamt bisher eine vorläufige Bescheinigung ausgestellt. Die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen erfolgt seit dem 28.03.2013 auch für bereits länger bestehende Körperschaften durch einen gesonderten Feststellungsbescheid.
• Berechtigung zum Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen: Die Erlaubnis zum Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen wird seit dem 28.03.2013 von der Erteilung eines Feststellungs- oder eines Freistellungsbescheids oder von einer entsprechenden Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid abhängig gemacht. Der Zeitraum, in dem steuerbegünstigte Körperschaften Zuwendungsbestätigungen ausstellen dürfen, wurde gesetzlich definiert. |