Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand darin besteht, dauerhaft Beteiligungen an rechtlich selbständigen Unternehmen zu halten und zu verwalten, werden als Holdinggesellschaft bezeichnet. Hierbei wird unterschieden zwischen
• einer Finanzholding, die nur gesellschaftsrechtliche Beteiligungen hält bzw. verwaltet und keine Leistungen gegen Entgelt erbringt,
• einer gemischten Holding, die gegenüber einigen ihrer Tochtergesellschaften in geschäftsleitender Funktion auftritt und gegenüber anderen Töchtern nur ihre verwaltende Funktion wahrnimmt, und
• einer Führungs- oder Funktionsholding, die Beteiligungen hält und aktiv in das laufende Tagesgeschäft ihrer Tochtergesellschaften eingreift (einheitliche Leitung).
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Frage befasst, inwieweit einer Funktionsholding ein Vorsteuerabzug aus bezogenen Leistungen zusteht. Hier ist eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Teil erforderlich, weil die Holding hinsichtlich ihrer Tätigkeit „Halten von Anteilen“ nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Aufgrund bestehender Rechtsunsicherheiten hat der BFH dem Europäischen Gerichtshof nun die Frage vorgelegt, nach welchen unionsrechtlichen Kriterien die Vorsteuer aufzuteilen ist. |