Für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann der Arbeitnehmer eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale von 0,30 € je vollen Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend machen. Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann nur zugrunde gelegt werden, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und der Arbeitnehmer sie regelmäßig für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt.
Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden: Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung maßgebend, die von Kfz mit bauartbestimmter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h befahren werden kann. Das gilt auch, wenn diese Strecke (teilweise) mautpflichtig ist und/oder mit dem vom Arbeitnehmer tatsächlich verwendeten Verkehrsmittel (z.B. einem Moped) straßenverkehrsrechtlich nicht benutzt werden darf.
Beispiel: Die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 9 km. Sie verläuft teilweise durch einen mautpflichtigen Tunnel. Diese Strecke darf nur von Kfz benutzt werden, deren Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt. Der Arbeitnehmer benutzt daher mit seinem Moped eine Bundesstraße. Dadurch beträgt die Entfernung Wohnung/erste Tätigkeitsstätte 27 km.
Bei der Ermittlung der Werbungskosten für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist eine Entfernung von 9 km zugrunde zu legen. Die vom Arbeitnehmer tatsächlich benutzte Strecke von 27 km ist nicht verkehrsgünstiger, da sie zu einer Fahrzeitverlängerung führt.
Durch die Entfernungspauschale von 0,30 € je vollen Entfernungskilometer sind sämtliche Aufwendungen abgegolten. Das gilt auch für die Mautgebühren bei Benutzung eines Tunnels oder einer (Privat-)Straße |