Nachdem die Finanzverwaltung bereits rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsbzw. Betriebsstätte wieder ab dem ersten Entfernungskilometer anerkannt hat, ist dies inzwischen auch durch eine gesetzliche Änderung abgesichert worden. Danach können Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, die die Entfernungspauschale übersteigen, ebenso wieder steuerlich berücksichtigt werden wie Unfallkosten: auch rückwirkend für die Jahre ab 2007.
Die erlassenen Änderungssteuerbescheide sind hinsichtlich der Entfernungspauschale für die zurückliegenden Jahre vorläufig ergangen. Die Vorläufigkeit hat trotz der gesetzlichen Regelung auch weiterhin Gültigkeit.
Dies sollten Sie dazu nutzen, den Abzug bisher nichterfasster höherer Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder zusätzlicher Werbungskosten oder Betriebsausgaben wie z.B. Unfallkosten beim Finanzamt zu beantragen.
Hinweis: Ergehen erstmalige Steuerbescheide für 2007 und 2008, müssen entsprechende Anträge innerhalb der vierwöchigen Einspruchsfrist gestellt werden. |