Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

EU aktualisiert die Liste unkooperativer Länder

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Steuerbonus - Neuregelungen zu haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen
03.05.2014
 

Das Bundesfinanzministerium hat seine Anwendungsgrundsätze zum Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen überarbeitet. Für Ihren Privathaushalt sind vor allem diese Neuregelungen wichtig:

• Wohnflächenerweiterung: Handwerkliche Tätigkeiten im Zuge einer Neubaumaßnahme sind zwar nach wie vor nicht begünstigt, die Definition der Neubaumaßnahme hat sich aber geändert. Eine Wohn- bzw. Nutzflächenerweiterung in einem vorhandenen Haushalt ist keine Neubaumaßnahme mehr. Daher werden nun beispielsweise auch Handwerkerlöhne steuerlich anerkannt, die bei einem Dachgeschossausbau in einem vorhandenen Haushalt angefallen sind. Bisher war die Steuerbegünstigung für alle Baumaßnahmen ausgeschlossen, die in Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung standen.

• Mess- und Überprüfungsarbeiten, Legionellenprüfung, Kontrolle von Aufzügen oder Blitzschutzanlagen, Feuerstättenschauen und andere technische Prüfdienste sind nichtabziehbare Gutachtertätigkeiten, auch wenn Schornsteinfeger sie erbringen. Bis einschließlich 2013 dürfen Sie Schornsteinfegerarbeiten noch in voller Höhe als Handwerkerleistung abziehen. Ab 2014 müssen Sie die Kosten in begünstigte Handwerkerleistungen (Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten) und nicht begünstigte Gutachtertätigkeiten (Mess- und Überprüfungsarbeiten sowie Feuerstättenschauen) aufteilen.

• Werden Handwerkerleistungen im Rahmen öffentlich geförderter Baumaßnahmen erbracht (durch zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse), sind die Kosten schon seit 2011 nicht abziehbar. Ein Abzug der Löhne ist auch dann ausgeschlossen, wenn eine Maßnahme nur teilweise öffentlich gefördert wird. Werden jedoch mehrere Einzelmaßnahmen durchgeführt (z.B. geförderte Fenstererneuerung und nichtgeförderter Dachausbau), dürfen die Handwerkerlöhne für den nicht geförderten Teil abgezogen werden.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG