Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

EU aktualisiert die Liste unkooperativer Länder

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Altersvorsorge - Beitragsrückgewähr bei Sofortrente unterliegt nicht der Erbschaftsteuer
03.05.2014
 

Bei Ehepaaren ist diese Fallgestaltung nicht ungewöhnlich: Ein Ehegatte soll mit einer Sofortrente finanziell für das Alter abgesichert werden. Der andere Ehepartner zahlt hierzu einen hohen Einmalbetrag in eine private Rentenversicherung ein. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) stärkt jetzt die Rechte derjenigen, deren Versicherung im Todesfall der versicherten Person eine (anteilige) Beitragsrückgewähr vorsieht.

Im Urteilsfall hatte ein Ehemann für die lebenslange Absicherung seiner Frau 150.000 € in eine private Rentenversicherung eingezahlt. Drei Jahre später verstarb seine Frau, so dass er einen Betrag von 126.000 € (Einmalbetrag abzüglich bereits ausgezahlter Rente) von der Versicherung zurückerhielt. Das Erbschaftsteuerfinanzamt bezog diese Geldsumme in den erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb ein; der Vorgang löste daher eine Mehrsteuer von 13.871 € aus. Der BFH sprach sich jedoch gegen eine Besteuerung aus. Zwischen der verstorbenen Ehefrau und dem Ehemann habe keine Vermögensverschiebung stattgefunden. Entscheidend war für das Gericht, dass der Ehemann den Einmalbetrag vorher selbst in die Rentenversicherung eingezahlt hatte.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG