Als Unternehmer müssen Sie bei Überschreiten bestimmter Umsatzgrößen monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen einreichen. Solch eine sich aufgrund Ihrer Berechnung ergebende Vorauszahlung ist am zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig.
Auf Antrag muss das Finanzamt die Frist für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat verlängern. Die Fristverlängerung wird Ihnen nur unter der Auflage gewährt, dass Sie eine Sondervorauszahlung in Höhe von einem Elftel der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr auf die Steuer des laufenden Kalenderjahres entrichten.
Widerrufen Sie die Dauerfristverlängerung und rechnen die Sondervorauszahlung auf die Vorauszahlungen für den letzten Voranmeldungszeitraum, für den die Fristverlängerung gilt, an, wird Ihnen der insoweit nicht verbrauchte Betrag der Sondervorauszahlung nicht erstattet. Der Bundesfinanzhof hat jetzt klargestellt, dass Sie keinen Anspruch auf Erstattung der Sondervorauszahlung haben. Der nicht verbrauchte Betrag ist vielmehr nur mit der Jahressteuer zu verrechnen. Ein Erstattungsanspruch entsteht also nur, soweit die Sondervorauszahlung auch nicht durch Anrechnung auf die Jahressteuer verbraucht ist. |