Wenn ein Unternehmen mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage (z.B. ein Grundstück) an eine gewerblich tätige Personen- oder Kapitalgesellschaft vermietet und eine personelle Verflechtung zwischen beiden Unternehmen besteht, ist von einer Betriebsaufspaltung die Rede.
Hinweis: Der Vorteil dieses steuerlichen Konstrukts liegt darin, dass die Vermietung als gewerbliche Tätigkeit qualifiziert werden kann. Da die Wirtschaftsgüter dann betrieblich verhaftet bleiben, müssen die darin enthaltenen stillen Reserven nicht aufgedeckt werden.
Entfallen die Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung, liegt regelmäßig eine Betriebsaufgabe vor, die zu einer gewinnerhöhenden Auflösung der stillen Reserven führt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich kürzlich mit einem Fall auseinandergesetzt, in dem ein Unternehmer ein Grundstück im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an eine GmbH vermietet hatte, an der er zu 51 % beteiligt war. Das vermietete Grundstück, die Anteile an der Mieter-GmbH und Anteile an einer weiteren GmbH (drei wesentliche Betriebsgrundlagen) hielt er im Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens.
Als er die Anteile an der Mieter-GmbH an einen fremden Dritten verkaufte, entfiel die personelle Verflechtung und somit die Betriebsaufspaltung. Aus dem Anteilsverkauf und der Überführung des Grundstücks in das Privatvermögen ergab sich ein Gewinn von rund 3,3 Mio. €, den der Unternehmer mit einem ermäßigten Einkommensteuersatz besteuern lassen wollte.
Hinweis: Aufgabe- und Veräußerungsgewinne können ermäßigt besteuert werden, wenn der Unternehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist.
Der BFH lehnte eine ermäßigte Besteuerung jedoch ab, weil nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen an verschiedene Erwerber verkauft oder in das Privatvermögen überführt wurden. Im Urteilsfall hatte der Kläger noch einen Monat vor dem Grundstücksverkauf die Anteile an der zweiten GmbH zu Buchwerten in eine andere eingebracht, an der er ebenfalls beteiligt war. Somit hatte er letztlich eine wesentliche Betriebsgrundlage zurückbehalten, so dass keine begünstigte Betriebsaufgabe vorlag und der ermäßigte Steuersatz nicht anwendbar war. Daher musste der Millionengewinn mit dem regulären Höchststeuersatz (momentan 45 %) versteuert werden. |