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Mandanteninformationen

Mindestbeteiligung - Wann sind Streubesitzdividenden steuerfrei?
30.05.2014
 

Eines der grundlegenden Prinzipien des deutschen Unternehmenssteuerrechts besteht darin, dass Dividenden zwischen Kapitalgesellschaften zu 95 % steuerfrei sind. Bei ausländischen Muttergesellschaften darf der Staat jedoch 25 % Kapitalertragsteuer auf die volle Dividende einbehalten, sofern die Beteiligung nicht mehr als 10 % beträgt (sogenannte Streubesitzdividenden).

Der Europäische Gerichtshof sah hierin eine Ungleichbehandlung gegenüber inländischen Muttergesellschaften, die dadurch unzulässigerweise bevorteilt würden. Deutschland hatte zwei Möglichkeiten, darauf zu reagieren: ausländische Muttergesellschaften von der Steuer freizustellen oder eine Mindestbeteiligungsgröße für inländische Muttergesellschaften einzuführen. Der Staat hat sich für die zweite Variante entschieden. Für inländische Kapitalgesellschaften, die untereinander beteiligt sind, gilt: Dividenden sind nur dann (zu 95 %) steuerfrei, wenn die der Ausschüttung zugrundeliegende Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres mindestens 10 % beträgt. Wie ist aber der Fall gelagert, wenn im laufenden Kalenderjahr eine Beteiligung erworben wird?

Hier hilft eine Regelung des Körperschaftsteuergesetzes. Danach gilt eine Beteiligung als zu Beginn des Kalenderjahres erworben, sofern im laufenden Jahr ein Anteilspaket von mindestens 10 % erstanden wird.

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main weist allerdings darauf hin, dass diese Rückwirkungsfiktion nur dann greift, wenn mindestens 10 % auf einmal erworben werden. Denn die Dividende ist auch dann steuerpflichtig, wenn durch gestückelte Ankäufe am Ende des Jahres eine Gesamtbeteiligung von 10 % und mehr erreicht wird.

 

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