Seit 2007 kann das zuwendende Unternehmen die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer mit 30 % pauschal erheben. In drei Grundsatzentscheidungen hatte der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich zu Umfang und Grenzen dieser Pauschalierung Stellung genommen (vgl. Ausgabe 03/14).
In einer weiteren Entscheidung hat das Gericht klargestellt: Die Pauschalierungsvorschrift kommt nur bei betrieblich veranlassten Zuwendungen und Geschenken zur Anwendung. Im Streitfall hat der BFH eine Pauschalierung abgelehnt: Die Zuwendungen hatte nicht die Firma selbst (eine AG), sondern ihr Hauptanteilseigner und Vorstandsvorsitzender aus seinem Privatvermögen erbracht. Die gesetzliche Regelung ist aber nur für Sachzuwendungen eingeführt worden, die Unternehmen gewähren. Genau diese Voraussetzung war im Streitfall nicht erfüllt.
Darüber hinaus sind laut BFH auch Zuwendungen, die zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses erbracht werden, nicht in die Pauschalierungsvorschrift einzubeziehen. Zu diesem Zeitpunkt fehlt es an dem gesetzlichen Erfordernis des zusätzlichen Erbringens zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung.
Hinweis: Zuwendungen, die aus gesellschaftsrechtlicher Veranlassung gewährt werden (z.B. verdeckte Gewinnausschüttungen), können ebenfalls nicht pauschaliert werden. Auch insoweit fehlt es laut BFH an betrieblich veranlassten Zuwendungen. |