Betreiben Sie mit Gewinnerzielungsabsicht eine Photovoltaikanlage, müssen Sie die vom Netzbetreiber erhaltenen Vergütungen als Einnahmen aus Gewerbebetrieb versteuern. In diesem Fall sind Sie natürlich sehr daran interessiert, sämtliche Kosten in Zusammenhang mit der Anlage als Betriebsausgaben abzuziehen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat untersucht, ob auch die laufenden Kosten des tragenden Gebäudes abgezogen werden dürfen. Im Urteilsfall ging es um einen Landwirt, der seinen Betrieb an seine Ehefrau verpachtet hatte. Sie unterhielt auf dem Anwesen eine Pferdepension und nutzte hierzu auch eine gepachtete Reithalle und eine Mehrzweckhalle, auf deren Dächern ihr Gatte zwei Photovoltaikanlagen (in Trägerkonstruktion) betrieb. Das Finanzamt sah die Vermietung der beiden Hallen als Liebhaberei an, da deren Erlöse unterhalb der Abschreibungsbeträge lagen. Die Gebäudekosten erkannte es nicht als Werbungskosten bei der Vermietungstätigkeit an. Mit seiner Klage versuchte der Landwirt nun, wenigstens einen Teil der Hallenkosten als Betriebsausgaben beim Betrieb „Stromerzeugung“ abzuziehen. Er argumentierte, die Photovoltaikanlagen hätten ohne die Hallen nicht installiert werden können.
Der BFH erkannte die Kosten jedoch nicht als Betriebsausgaben an. Die Gebäudeabschreibung und die sonstigen Hallenkosten seien vollständig der (steuerlich nicht anerkannten) Vermietungstätigkeit zuzurechnen. Die Hallen gehörten nicht zum Betriebsvermögen des Betriebs „Stromerzeugung“, denn sie dienten der privaten Nutzung als Lagerstätte, Pferdestall und Reitplatz. Dass das Dach für den Betrieb der Photovoltaikanlage mitgenutzt wurde, ist insoweit unerheblich.
Wegen der betrieblichen Mitnutzung der Hallen kann auch kein anteiliger Kostenabzug bei der gewerblichen Tätigkeit („Aufwandseinlage“) erfolgen, weil ein sachgerechter Aufteilungsmaßstab fehlt. So können die Aufwendungen nicht nach dem Verhältnis der Flächen (Dachfläche zur Nutzfläche im Innenraum) aufgeschlüsselt werden, weil diese Kenngrößen nicht vergleichbar sind. Auch eine Kostenaufteilung anhand der Einnahmen (Vermietungserlöse zu Einspeisevergütungen) hielt der BFH für nicht anwendbar.
Hinweis: Wer auf seinem privaten Wohnhaus eine Solaranlage betreibt, kann also keine anteiligen Gebäudekosten als Betriebsausgaben abziehen. Das Gebäude zählt aber auch nicht (anteilig) zum Betriebsvermögen, so dass das Haus nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist steuerfrei verkauft werden kann. |