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Kleines Jahressteuergesetz - Der Gesetzgeber plant zahlreiche steuerrechtliche Änderungen
07.07.2014
 

Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften verabschiedet. Der Gesetzgeber plant aber nicht nur anlässlich des EU-Beitritts von Kroatien Änderungen, sondern quer durch das gesamte Steuerrecht. Daher wird der Entwurf auch schon als „kleines Jahressteuergesetz“ gehandelt. Die Ausschüsse des Bundesrats beraten Ende Mai über den Gesetzentwurf. Grundsätzlich sollen folgende Änderungen ab dem 01.01.2015 gelten, sofern im Einzelnen keine abweichende Regelung vorgesehen ist:

Kreditinstitute haben die Möglichkeit, die Identifikationsnummer des Gläubigers der Kapitalerträge abzufragen. Das dazu bestehende Widerspruchsrecht soll gestrichen werden. Hintergrund ist, dass eine Bank für den Abzug der Kirchensteuer eine Abfrage starten darf, ohne dass der Bankkunde widersprechen kann.

Bei Lebensversicherungen ist die ausgezahlte Summe bei Eintritt des versicherten Risikos grundsätzlich steuerfrei. Der Erwerb „gebrauchter“ Lebensversicherungen dient jedoch nicht der Abdeckung des Risikos. Diese Anlagemodelle sollen als Einkünfte aus Kapitalvermögen gelten. Ausnahme: der Erwerb von Versicherungsansprüchen durch die versicherte Person, etwa bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.

Zur Ermittlung des Verkaufsgewinns bei Fremdwährungsbeträgen soll als Verwendungsreihenfolge wieder gesetzlich fingiert werden, dass die zuerst angeschafften Beträge auch zuerst veräußert werden. Mit Einführung der Abgeltungsteuer war diese Methode zunächst gestrichen worden.

Der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 € wird für Sonderausgaben mit Ausnahme der Vorsorgeaufwendungen gewährt, wenn keine höheren Zahlungen nachgewiesen werden. Künftig soll der Pauschbetrag auch die Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs umfassen.

Wird die Selbstnutzung einer geförderten Wohnung (Wohn-Riester) aufgegeben, darf der Stand des Wohnförderkontos bisher reinvestiert werden, um die Folgen einer Besteuerung des Kontos zu vermeiden. Im Reinvestitionszeitraum unterbleibt auch die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das Gleiche soll nun auch für einen berufsbedingten Umzug gelten.

Der Abzug von Unterhaltsleistungen gilt als verwaltungsaufwendig und missbrauchsanfällig. Mit der Angabe der Identifikationsnummer der unterhaltenen Person auf der Steuererklärung kann deren Identität zweifelsfrei festgestellt werden. Allerdings soll die Angabe nur bei Unterhaltsempfängern gefordert werden, die der (un-) beschränkten Steuerpflicht unterliegen.

Die Grenze für die jährliche Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen soll ab 2015 von 1.000 € auf 1.080 € angehoben werden. Dies soll vor allem Arbeitgeber geringfügig Beschäftigter entlasten, die künftig nur noch eine Lohnsteuer-An¬mel¬dung mit dem Jahresbetrag abgeben müssen.
Anstelle des bisherigen Beitragssatzanteils von 0,9 % sollen Arbeitnehmer für ihre Krankenversicherung künftig einen individuellen Zusatzbeitrag leisten. Dies erfordert die Einführung eines Verweises auf einen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz. Damit sollen die Krankenversicherungsbeiträge bereits beim Lohnsteuerabzug möglichst zutreffend berücksichtigt werden.

Die Tarifermäßigung (Fünftelregelung) für Entschädigungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten soll künftig bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden können.

Für Einrichtungen im Bereich der ambulanten Rehabilitation soll eine Gewerbesteuerbefreiung eingeführt werden, die bisher nur für stationäre Einrichtungen gilt. Von stationären Rehabilitationseinrichtungen unterscheiden sich ambulante einzig dadurch, dass dort keine Unterkunft und (Voll-)Verpflegung zur Verfügung gestellt wird.

Eine der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung bei der Grunderwerbsteuer im Rahmen von Umwandlungen ist: Das herrschende Unternehmen muss am Kapital oder Gesellschaftsvermögen der abhängigen Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren vor und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittelbar bzw. mittelbar mindestens mit 95 % ununterbrochen beteiligt sein. Diese Änderung soll rückwirkend für nach dem 06.06.2013 verwirklichte Umwandlungen gelten. Ab 2013 erfordert die steuerliche Organschaft, dass die Beteiligung an der Organgesellschaft einer inländischen Betriebsstätte des Organträgers zugeordnet ist. Der Körperschaftsteuerabzug beim Organträger wird nun daran angepasst. Die Änderungen sollen rückwirkend ab 2012 gelten, da es andernfalls für einen Übergangszeitraum keine Regelung für ausländische Organträger gäbe.

Bei Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II und III sollen Eingliederungsleistungen und Leistungen zur aktiven Arbeitsförderung von der Umsatzsteuer befreit werden.

Auch die Stellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen soll von der Umsatzsteuer befreit werden. Die Befreiung soll für die Personalgestellung der begünstigten Einrichtungen für Zwecke der Krankenhausbehandlung und ärztlicher Heilbehandlungen in Krankenanstalten, der Sozialfürsorge und weiteren Bereichen gelten.
Für eine entgeltliche Lieferung oder sonstige Leistung an nahestehende Personen oder das Personal bemisst sich die Umsatzsteuer nach den Kosten, soweit diese das Entgelt übersteigen. Die Bemessungsgrundlage für verbilligte Leistungen soll auf das marktübliche Entgelt begrenzt werden. Soweit ein höheres Entgelt als der Marktwert gezahlt wird, soll Ersteres maßgebend bleiben.

Für Leistungen im Zusammenhang mit einem teilunternehmerisch genutzten Grundstück ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit es für unternehmensfremde Zwecke genutzt wird. Für Eingangsumsätze vor dem 01.01.2011 soll es eine Übergangsregelung geben. Hiervon sollen Leistungen, die keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten darstellen und nach dem 31.12.2010 bezogen werden, ausgenommen sein.

 

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