Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs reagiert und seine Verwaltungspraxis geändert: Vorsteuerbeträge, die allgemeine Aufwendungen betreffen, können nach dem Verhältnis der Gesamtumsätze des jeweiligen Kalenderjahres aufgeteilt werden. Die geänderte Verwaltungspraxis ist für alle noch offenen Umsatzsteuerfälle relevant.
Ein Vorsteuerabzug ist nur möglich, soweit Sie die Eingangsleistung für einen Umsatz verwenden, der zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt.
Beispiel: Ein Unternehmer ist als Versicherungs- und als Immobilienmakler tätig. Aus den Eingangsleistungen, die er für die Tätigkeit als Immobilienmakler bezieht, kann er die Vorsteuer abziehen (vorsteuerunschädlich). Für die Eingangsleistungen, die er für seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler verwendet, ist kein Vorsteuerabzug zulässig (vorsteuerschädlich). Schafft er sich beispielsweise einen Computer für 595 € an, den er ausschließlich für die Versicherungstätigkeit verwendet, kann er die im Kaufpreis enthaltenen 95 € Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen.
Probleme treten bei den allgemeinen Kosten auf, wenn Eingangsleistungen für beide Umsatzarten (vorsteuerschädlich und unschädlich) verwendet werden. Dann muss die Vorsteuer aufgeteilt werden. Das BMF weist darauf hin, dass die Aufteilung vorläufig geschätzt werden kann (z.B. anhand der Vorjahresumsätze im jeweiligen Bereich). Für die endgültige Umsatzsteuerjahreserklärung sind jedoch die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse entscheidend. Die Aufteilung erfolgt im Regelfall nach dem Verhältnis der Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen (z.B. Immobilienvermakelung) bzw. nicht berechtigen (z.B. Versicherungsvermittlung). |