Wenn Sie als Unternehmer die Vorsteuer aus einer Eingangsrechnung abziehen wollen, muss dieses Dokument strenge umsatzsteuerliche Anforderungen erfüllen. Insbesondere kommt es auf die Bezeichnung der Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder des Umfangs und der Art der sonstigen Leistung an. Fehlen diese Angaben, kann das Finanzamt Ihnen den Vorsteuerabzug versagen. Laut Bundesfinanzhof genügt eine Rechnung aber auch dann den umsatzsteuerlichen Anforderungen, wenn sie bei der Leistungsbeschreibung nur auf andere Geschäftsunterlagen verweist. Voraussetzung ist, dass sich die Informationen zur Lieferung oder Leistung aus diesen Unterlagen eindeutig und konkret ergeben. Für den Vorsteuerabzug ist es nicht erforderlich, dass die Unterlagen der Rechnung beigeheftet sind.
Hinweis: Der Passus „wie vereinbart“ genügt bei der Leistungsbeschreibung nicht. Wer eine Rechnung mit derart ungenauen Angaben erhält, sollte eine berichtigte Variante vom Aussteller einfordern. |