Für nach dem 31.12.2011 erteilte Versorgungszusagen gilt als Untergrenze für betriebliche Altersversorgungsleistungen bei altersbedingtem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben im Regelfall das 62. Lebensjahr. In Ausnahmefällen können betriebliche Altersversorgungsleistungen auch schon vorher gewährt werden, etwa bei Berufsgruppen wie Piloten, bei denen schon vor dem 62. Lebensjahr Versorgungsleistungen üblich sind. Solche Ausnahmefälle (berufsspezifische Besonderheiten) ergeben sich aus Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung.
Möglicherweise hat der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Auszahlung das 62. Lebensjahr erreicht, seine berufliche Tätigkeit aber noch nicht beendet. Bei den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und -fonds hält die Finanzverwaltung dies für unschädlich. Die bilanzielle Behandlung beim Arbeitgeber bei den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse bleibt davon unberührt. Hier verlangt der Fiskus für die steuerliche Anerkennung die formale Beendigung des Dienstverhältnisses. Folglich lehnt er die Bildung einer gewinnmindernden Pensionsrückstellung ab, wenn Leistungen aus einer Pensionszusage fällig werden, ohne dass das Dienstverhältnis beendet ist.
Das sieht der Bundesfinanzhof (BFH) anders. Er beanstandet es nicht, wenn die Zusage der Altersversorgung nicht vom Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis mit Eintritt des Versorgungsfalls abhängig gemacht wird. Vor diesem Hintergrund sollte die engere Verwaltungsauffassung nicht mehr hingenommen werden. Zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung verlangt der BFH bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer aber, dass
• das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung angerechnet wird oder aber
• der vereinbarte Eintritt der Versorgungsfälligkeit aufgeschoben wird, bis der Begünstigte endgültig seine Geschäftsführerfunktion beendet hat.
Ob der Gesellschafter-Geschäftsführer seine Arbeitszeit und sein Gehalt nach Eintritt des Versorgungsfalls reduziert, ändert an dieser Beurteilung grundsätzlich nichts. |